Portrait

Präambel
Wenn ich zurückblicke, muss ich einräumen, dass es immer wieder neue Ansätze gab, die teils eifrig gestalteten Informationsplattformen umzusetzen, man denke an den ersten Flyer, Veröffentlichungen in lokalen Ortsnachrichten, Fotobücher oder die ersten Schritte im Web in Form einer Fotoseite. Darunter verstehen ich aber auch neueste Nachrichten in gleichgesinnten Freundeskreisen zu kommunizieren, wie z. B. in einem Forum, einer Group oder Informationen in den „Social Media“ auszutauschen. Daraus kann, an praktisch allen Fronten, ein Bedarf und eine Nachfrage nach Lösungen abgeleitet werden. Der Fokus dieser Homepage liegt in der Rubrik Elektro mit verschiedenen Informationsbereichen und bei meinen Outdoor – Aktivitäten. Die von mir erstellen Seiten bieten typischerweise eine Quelle an Informationen aber auch Verknüpfungen zu anderen Publikationen an. Die von mir ins Auge gefassten Zielgruppen sind zunächst einmal die Kunden sowie  den Followers der verschiedenen Sport-Gruppen.

»Der flücht‘ge Vorsatz ist nicht einzuholen,
es gehe denn die rasche Tat gleich mit.«
– WILLIAM SHAKESPEARE –

Viele Beiträge entstanden unter dem uneigennützigen Einsatz von Freunden und Bekannten. Herzlichen Dank an die vielen Helferlein die Text und Bilder produziert haben. Trotz sorgfältiger Redaktionsarbeit und Korrekturlesens können Fehler auftauchen, dafür bitte ich schon jetzt um Entschuldigung und um die Freundlichkeit, mir diese mitzuteilen. Ferner sind konstruktive Kritik und Anregungen zur Verbesserung dieser Arbeit sehr willkommen.

Inspektion und Wartung

Sichtkontrollen
Je nach Beanspruchung oder Gefährdung (z. B. als Folge von Vandalismus) täglich, wöchentlich (z. B. durch Erzieherin, Lehrkräfte, Hausmeister).

Funktionskontrollen
Prüfung von Funktion und Stabilität, alle 1 bis 3 Monate (z. B. durch Hausmeister, Sachkundige*).

Jährliche Kontrollen
Kontrolle auf Verschleiß, Verrottung usw., vorzugsweise zu Beginn der Spielsaison durch einen Sachkundigen*. Standpfosten an Einmastgeräten sind häufiger auf Schäden zu kontrollieren.

* Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Kinderspielgeräte besitzen und mit den entsprechenden Vorschriften bzw. Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen) vertraut sind.

Grundsätze
Wenn Mängel festgestellt werden, die die Sicherheit gefährden, sollten diese sofort beseitigt werden. Ist dies nicht möglich, kann das Gerät nur noch eingeschränkt genutzt werden oder ist zu sperren bzw. zu entfernen. Bestimmte Reparaturen dürfen nur von Fachleuten durchgeführt werden (z. B. Schweißen von Konstruktionsteilen). Die Überprüfung beinhaltet die Feststellung des betriebssicheren Zustandes der gesamten Anlagen, Fundamente und Oberflächen.

Wartung und Reparaturen
Hierzu zählen u. a. folgende Tätigkeiten, nachziehen von Befestigungen, entrosten und streichen von Oberflächen, schmieren von Gelenken, entfernen von Schmutz und Verunreinigungen, auffüllen von Fallschutzmaterial, erneuern von Befestigungselementen, Schweißarbeiten, nacharbeiten oder ersetzen von abgenutzten oder defekten Teilen, Austausch von Bauteilen, Beseitigung von Schäden an Zäunen und Mauern, erneuern der Sitzflächen der Bänke, Rückschnitt und Pflege von Bäumen und Sträuchern.

Dokumentation
Inspektion- und Wartungsarbeiten sowie Reparaturen sollten dokumentiert werden.

DIN EN 1176 Spielplatzgeräte

Risiken minimieren, Gefahren abwenden. Wenn es um die Sicherheit ihrer Kinder geht, würden Eltern Freizeitangebote am liebsten doppelt und dreifach kontrollieren – und müssen sich doch auch auf andere verlassen. Zwar können sie ihren Nachwuchs etwa am zu wildem Herumtoben auf Spielplätzen hindern, doch auf die Sicherheit von Wippen, Rutschen und Klettergerüsten haben sie keinen Einfluss.

Für Spielgeräte gelten gesetzlich vorgeschriebene technische Mindeststandards, die für Betreiber von Spielanlagen bindend sind. Zur Sicherstellung des gefahrlosen Spielbetriebes gehört die regelmäßige Überprüfung der Spielgeräte sowie der Gesamtanlage.

Die Norm DIN EN 1176 schreibt eine Inspektion und Wartung der Geräte und Geräteteile in regelmäßigen Abständen, durch eine sachkundige Person vor. Alle Prüfungen und Begehungen müssen schriftlich dokumentiert werden, auch um im Falle eines Unfalls Haftungsrisiken zu minimieren.

DGUV Fachbereich Bildungseinrichtungen (FB BE)

UK NRW Sichere Kita

 

 

FASi

ASiG Dritter Abschnitt Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Sifa

§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen, die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

http://www.gesetze-im-internet.de/asig/

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftig­ten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes.

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Ar­beit zu gewährleisten und zu verbessern. Hierzu muss er die am Arbeitsplatz beste­henden Gesundheitsgefährdungen beurteilen. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf

DGUV V2 – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG)

Landesbauordnung BW

Rauchwarnmelderpflicht
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert werden. Jährlich sterben rund 400 Menschen in Deutschland bei Bränden, die Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten.

95 Prozent fallen dabei nicht den Flammen zum Opfer sondern einer Rauchvergiftung. Rauchwarnmelder können diese Gefahren reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im Schlaf, vor Brandrauch und geben ihnen die Möglichkeit sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu rufen.

Pflichten
Das Gesetz wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde, z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.

Übergangsfristen
Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Verantwortlichkeit
Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherrinnen und Bauherren. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Einbau verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer erstreckt sich ggf. auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist verfahrensfrei (vgl. Nr. 2 Buchstabe e des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO).

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieterin oder des Mieters als Wohnungsbesitzerin oder -besitzer, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.

Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht hinausgehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.

Planung
Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.

Installation
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden. Dabei müssen die Informationen der Herstellerfirmen auch den Mieterinnen und Mietern bereitgestellt werden, damit sie die erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch der Batterien durchführen können.

Eigenschaften
Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein entsprechendes CE-Zeichen.

Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden. Sofern eine Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden.

Sind in den Aufenthaltsräumen bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden.

Vernetzung
Eine Vernetzung der Rauchwarnmelder ist nicht gefordert. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb einer Nutzungseinheit sinnvoll sein.

Betriebsbereitschaft
Der Rauchwarnmelder soll ausschließlich Menschen warnen, die sich in der vom Brand betroffenen Nutzungseinheit (Wohnung) aufhalten. Rauchwarnmelder sind weder geeignet, noch dazu bestimmt, Sachwerte zu schützen oder einer Brandausbreitung vorzubeugen. Wenn sich keine Menschen in dieser Nutzungseinheit aufhalten, darf die Betriebsbereitschaft sogar für diesen Zeitraum (z.B. Urlaub) unterbrochen werden; dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn es technisch möglich ist und nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen hat.

Risiko / Strafen
Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig. Ein Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen.

Barrierefreiheit
Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Das Gesetz schreibt jedoch nur einen Mindestschutz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur Anbringung solch technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, der Einbau ist jedoch zu dulden.

Hinweis / Empfehlung
Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die von der Benutzerin oder vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt.

Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung Baden Württemberg

http://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/fragen-und-antworten-rund-um-das-thema-rauchwarnmelderpflicht/

Rauchwarnmelder

DIN 14676 / DIN EN 14604 für Rauchwarnmelder

Im September 2012 ist die DIN 14676 neu veröffentlicht worden. Die Norm legt Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach der Produktnorm DIN EN 14604 fest und empfiehlt diese Tätigkeiten von einer Fachkraft durchführen zu lassen.

Die Fachkraft für Rauchwarnmelder muss über einen Kompetenznachweis für die Projektierung, Installation und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern verfügen, der alle fünf Jahre zu aktualisieren ist, um Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung gemäß DIN 14676 zu installieren und turnusgemäß zu warten.

Die Gesetze zur Rauchwarnmelderpflicht für Privathaushalte sind in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt.

Die Fachkompetenz wird durch einen Lehrgangs erreicht. Es werden neben den Grundlagen der Entstehung von Brandrauch Kenntnisse über die Funktionsweise und Einsatzgrenzen von Rauchwarnmeldern, das nötige Wissen über die verwendeten Rauchwarnmelder, aber auch das Know How für den Einbau und die Durchführung der mindestens einmal jährlichen Wartung, vermittelt.

DGUV V3 (BGV A3)

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Wieso sollten Sie jetzt die DGUV V3 Prüfung machen?
Elektrische Betriebsmittel und Anlagen sind allgegenwärtig und aus den heutigen Arbeitsbereichen nicht mehr wegzudenken. Das gilt für den Computer und seine Peripheriegeräte genauso wie für alle Arten von elektrischen Arbeitsmitteln und Werkzeugen. Staub, Feuchtigkeit, Wärme, Verschleiß etc. jedoch können ihre Sicherheit beeinträchtigen und dazu führen, dass z. B. in Störungsfällen oder bei Beschädigungen durch einen nicht sachgerechten Umgang von diesen Anlagen oder Betriebsmitteln eine hohe elektrische Gefahr ausgehen kann.

Die Berufsgenossenschaften fordern in ihrer Sicherheitsverordnung DGUV V3 eine regelmäßige Betriebsmittelprüfung, d.h. eine Überprüfung aller elektrischen Betriebsmittel. Nach der Betriebssicherheitverordnung kann der Unternehmer selbst einschätzen, wie groß das Gefährdungspotenzial durch die unterschiedlichen Geräte ist und welche Prüffristen er für sinnvoll hält. Kommt es zum Unfall ist die Verantwortung jedoch extrem groß. Regelmäßige sicherheitstechnische Prüfungen helfen dem Arbeitgeber, den aus dem Arbeitsschutzgesetz erwachsenden Schutzpflichten gegenüber seinen Mitarbeitern nachzukommen.

Was wird bei der Betriebsmittelprüfung geprüft?
Ortsveränderliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel, sind alle elektrischen Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Das heißt, Personal Computer, Monitore, Kaffeemaschinen, Bügeleisen, Verlängerungskabel oder Steckernetzteile, müssen in bestimmten Abständen überprüft und das Messergebnis protokolliert werden. Hier gelten die Prüfvorschriften nach DIN VDE 0100,  DIN VDE 0105 sowie die DIN VDE 0701-0702.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel, sind zum Beispiel Steckdosen, Sicherungen, Einbaubeleuchtungen oder Stromverteilungen. Gegenstände, die als Ganzes oder in Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dienen. Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen, vor Wiederinbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen geprüft werden.

Wie ist der Ablauf einer Betriebsmittelprüfung (ortsveränderliche)?
Zuerst erfolgt eine Sichtprüfung, die den allgemeinen Zustand des Gerätes kontrolliert. Sind die Lüftungs-Schlitze eines Monitors mit Schmutz verstopft? Ist der Netzstecker einer Bohrmaschine ordnungsgemäß installiert? Weist das Gerät äußere Beschädigungen wie Risse oder Beulen auf? Dann erfolgt die elektrische Messung in Abhängigkeit nach der Schutzklasse, nach VDE 0701/0702, bei der der Widerstand des Schutzleiters, der Isolationswiderstand und der Ersatz-Ableitstrom gemessen und innerhalb der Toleranzgrenzen bewertet wird. Geräte, die die Toleranzwerte überschreiten, müssen deutlich gekennzeichnet und ggf. der weiteren Verwendung entzogen werden. Zuletzt wird eine Funktionsprüfung durchgeführt. Das Prüfprotokoll dient als Nachweis für die Aufsichtsbehörden.

Wie ist der Ablauf einer Anlagenprüfung (ortsfeste)?
Zuerst erfolgt eine Besichtigung der elektrischen Anlage mit Aufnahme aller relevanten Daten. Danach erfolgt eine Bestandsaufnahme der im Gebäude befindlichen Elektroinstallationen. Die Messung erfolgt auf der Prüfgrundlage DIN VDE 0105 und ist eine Wiederholungsprüfung. Ein detailliertes Mängelprotokoll ergänzt das Prüfprotokoll und dient als Nachweis für die Aufsichtsbehörden.

http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=23709

http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=24166

http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=24164

Betriebs-Sicherheits-Verordnung

BetrSichV

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar.

Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind eine einheitliche
– Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel
– sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
– „Stand der Technik“ als einheitlicher Sicherheitsmaßstab
– geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen
– Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.

http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv/index.html